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Gesetz
zur Einführung einer Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*)
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güterkraft- oder Personenverkehr
(Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung
insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch
die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten
und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer
und Fahrerinnen, die
1. deutsche Staatsangehörige sind,
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr
zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen
mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis
der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder
DE erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz
nicht für Fahrten mit
1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit
45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der
Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten
des Nordatlantikpaktes, den Polizeien
des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie
dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr
eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt
werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder
zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur
technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen
werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen
oder Prüfern im Sinne des § 1 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage
VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen
worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder
Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur
Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich
beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung
handelt.
§ 2
Mindestalter, Qualifikation
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen
Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen,
wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 2 mitführt;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen,
wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der
jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation
nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen
Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen,
wer
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge
für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in deutsches Recht.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,
oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 2 mitführt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den
§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei
Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen,
wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,
oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 2 mitführt;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen,
wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,
oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 2 mitführt.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1
oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen
noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin
die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb
der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche
Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber
bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die
Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten
Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit
eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im
Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die
Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine
Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1
beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die
nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.
§ 3
Besitzstand
§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine
Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder
eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem
10. September 2008 erteilt worden ist;
2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder
eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem
10. September 2009 erteilt worden ist.
§ 4
Erwerb der Grundqualifikation
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen
Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von
Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben
durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung
einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und
Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2
dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr
und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des
Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer
tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse;
sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen
erworben.
(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten
Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen
Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs
vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von
einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis
nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige
Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt
die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im
Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug
muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung
zugelassenen Fahrzeugs genügen.
§ 5
Weiterbildung
(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der
Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
2. zwischen dem 10. September 2008 und dem
10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;
3. zwischen dem 10. September 2009 und dem
10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren
zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach
Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder
späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit
dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt,
soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1959
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1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende
Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als
sieben Jahre ist;
2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem
10. September 2015 liegt;
3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem
10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht
bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt.
Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation
vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf
dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen,
für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine
Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig
nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt
ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese
Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem
Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem
anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung
anzurechnen.
§ 6
Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland
erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels
sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit
erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes),
müssen
1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt
sind.
§ 7
Anerkennung und
Überwachung von Ausbildungsstätten
(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen
CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes,
sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die
nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner
Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in
den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen
durchführen,
4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum
Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur
Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer
nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes,
erlassenen Regelung durchführen,
5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation
und die Weiterbildung werden von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt,
wenn
1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen
für die Vermittlung der für die beschleunigte
Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausund
Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal
beschäftigen,
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die
theoretische Unterweisung vorhanden sind,
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals
nachgewiesen wird und
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche
Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen,
wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ihrer
Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und der
auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten.
Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten
nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der
nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu
diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter
zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unterrichts-
und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen durchführen und am Unterricht
teilnehmen können. Ferner kann sie einer Ausbildungsstätte
nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkeiten
nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
§ 8
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zu treffen über
1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation
und der Weiterbildung, insbesondere über
Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder
Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen
sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;
2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der
Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation sowie die Weiterbildung;
4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren;
dabei kann auch vorgesehen werden, dass
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
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Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen
zuständigen Behörden ausgestellt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das
Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung
der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.
§ 9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3
eine Fahrt anordnet oder zulässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle
des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird
oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen
Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das Bundesamt für Güterverkehr. In den übrigen
Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.
Artikel 2
Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Nummer 1 folgender Buchstabe
e angefügt:
„e) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ und das Wort „Gebühren“
durch die Wörter „gebührenpflichtigen Amtshandlungen
sowie die Gebührensätze“ ersetzt.
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 5b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2, 2a
und 4, § 6c, § 6e Abs. 1, § 24a Abs. 5, § 26a Abs. 1
und § 30c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 § 8 und Artikel 2 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r
f ü r Ve r k e h r, Ba u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1961
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
Informationen für Fahrschüler Führerscheinstelle Dresden Führerscheinstelle Dresden Hauboldstraße 7 01239 Dresden ( gegenüber der DEKRA ) | | Montag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| | Dienstag | 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr | und |
| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| | Mittwoch | - geschlossen - |
| | Donnerstag | 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr | und |
| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| | Freitag | 07.30 Uhr bis 11.30 Uhr |
| |
|
|
| KFZ - Zulassungsstelle Dresden |
|
KFZ - Zulassungsstelle Hauboldstraße 7 01239 Dresden ( gegenüber der DEKRA ) | | Montag | 09.00 bis 12.00 Uhr | | Dienstag | 09.00 bis 18.00 Uhr | | Mittwoch | - geschlossen - | | Donnerstag | 09.00 bis 18.00 Uhr | | Freitag | 08.00 bis 12.00 Uhr | | ´ |
|
| Sanitätsschule Trommer |
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Sanitätsschule Trommer Budapester Straße 5 Dresden im Margonhaus 1. OG | Jeden Dienstag, Freitag 15.30 Uhr - 22.00 Uhr Jeden Samstag 08.00 Uhr - 14.30 Uhr Jeden Sonntag 09.30 Uhr - 16.00 Uhr | Anmeldung unter: 01805-345877 |
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| ARDUS |
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Ardus World Trade Center Dresden Ammonstraße 72 Bürogalerie 5.Etage links | Montag: 15.30 Uhr - 22.00 Uhr Freitag: 15.30 Uhr - 22.00 Uhr Samstag 08.00 Uhr - 14.30 Uhr | Telefon: 0351-4963896 / 0173-9184470 Internet: www.ardus.de |
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